Satzung

des

Obst- und Gartenbauverein Weichendorf 1952

(gegründet am 01. November 1952)

 

§ 1

 Der Obst- und Gartenbauverein Weichendorf 1952 e. V. mit Sitz in Weichendorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Obst- und Gartenbaues. Der Verein ist dem Bayerischen Landesverband für Obst- und Gartenbau angeschlossen.

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 

Der Obst- und Gartenbauverein ist politisch und konfessionell neutral. Um die Mitgliedschaft kann sich jede unbescholtene Person bewerben, die sich der Förderung und Pflege des Obst- und Gartenbaues widmet. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag.

Nach Bekanntgabe in der Generalversammlung erfolgt die Aufnahme durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 6 

Das neu aufgenommene Mitglied bekennt sich durch Unterschrift und Entgegennahme der Vereinssatzung die Aufgaben und Ziele des Vereins in jeder Weise zu fördern und zu unterstützen.

 

§ 7

 

Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 8

 Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt:

 a)     durch Tod, der überlebende Ehegatte wird automatisch Mitglied, sofern er es wünscht; eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 b)    durch freiwilligen Austritt, der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende schriftlich getätigt werden.

 c)     durch Ausschluss

§ 9

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird von der Vorstandschaft beschlossen, wenn der Betreffende dem Ansehen des Vereins schadet oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Jeder Ausschluss muss der Generalversammlung bekannt gegeben werden.

 

§ 10

Jedes Mitglied hat Stimme und Sitz in der Generalversammlung. Die Mitglieder haben ferner das Recht, auch in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Teilnahme an alle dem Verein zustehenden Begünstigungen und auf Benutzung des Vereinseigentums. Es kann jedoch kein Mitglied Anspruch auf das Vereinseigentum geltend machen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  1. bei Neuaufnahme in den Verein Aufnahmegebühr und Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. 
  1. Den Beschlüssen der General- und Mitgliederversammlung und den Anordnungen der Vorstandschaft unbedingt folge zu leisten und 
  1. die Vereinsbestrebungen in jeder Hinsicht wirksam zu unterstützen.

 

§ 11 

Das Vermögen des Vereins wird aus sämtlichen demselben gehörigen Mobilien und Immobilien gebildet. Es ist grundsätzlich unveräußerlich.

 

§ 12 

Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus: 

a)     dem 1. Vorstand

b)     dem 2. Vorstand

c)     dem Schriftführer

d)     dem Kassier und

e)     aus 6 Ausschussmitgliedern.

 Der 1. Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Ihm obliegt die allgemeine Geschäftsführung. Er ist berechtigt, Rechtsgeschäfte bis EUR 250,00 abzuschließen. Bei höheren Ausgaben ist die ist die Zustimmung der gesamten Vorstandschaft einzuholen. 

Im Verhinderungsfalle wird er vom 2. Vorstand vertreten. 

Der Schriftführer führt die gesamte anfallende Korrespondenz und die Protokolle. Für die Richtigkeit des Mitgliederverzeichnisses ist er verantwortlich. 

Der Kassier hat die laufenden Einnahmen und Ausgaben pünktlich zu besorgen und darüber hinaus ein Kassenbuch zu führen. Er ist verpflichtet bei der jährlichen Generalversammlung die Jahresabrechnung zu erstellen, die von 2 Kassenrevisoren geprüft werden muss.

 

§ 13 

Hat der Verein einen Ehrenvorstand, so hat dieser im Ausschuss Sitz und Stimme.

 

§ 14 

Die Vorstandschaft ist bei der Generalversammlung zu wählen. Ein Wahlausschuss von 3 Mitgliedern ist zu bilden. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet bei den Wahlen.

 

§ 15 

Der Verein hat im Jahr mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung ist vom 1. Vorstand zu erstellen.

 

§ 16

Die von der Generalversammlung gewählte Vorstandschaft ist für 3 Jahre gewählt. Die Wahl der Vorstandschaft kann nach vorheriger Beschlussfassung entweder in geheimer oder offener Wahl erfolgen.

 

§ 17 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder unter Begründung des Zwecks. Im letzteren Falle hat der Vorstand die außerordentliche Generalversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.

 

§ 18 

Änderungen und Ergänzungen der Satzung können nur durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden. Zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist dafür erforderlich.

 

§ 19 

Die Mittel des Vereins werden beschafft: 

  1. Aus den Beiträgen der Mitglieder,
  2. den Aufnahmegebühren,
  3. Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln und
  4. Sonstigen Zuwendungen. 

Die zur Vereinskasse fließenden Mittel sind Eigentum des Vereins.

 

§ 20 

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn er aus weniger als 5 Personen besteht. Über die Auflösung entscheidet die Generalversammlung mit 9/10 Stimmenmehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Memmelsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich zur Hebung des Obst- und Gartenbaues im Ortsteil Weichendorf zu verwenden hat. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 21 

Wichtige Beschlüsse des Vereins. wie z. B. die Zusammenarbeit mit anderen örtlichen und auswärtigen Vereinen im Bezug auf Veranstaltungen, Ausflügen und Vereinsfesten obliegen der Vorstandschaft.

 

§ 22 

Ehrenmitglieder 

Bewährte Mitglieder des Vereins können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind beitragsfrei und sind bei allen Veranstaltungen des Vereins als Ehrengäste zu behandeln. 

 

Die Satzungsänderung wurde von der Generalversammlung beschlossen und tritt mit Wirkung vom 19.03.1989 in Kraft. 

Weichendorf, 19.03.1989

 1. Vorstand

Richard Hofmann